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AGB

 Stand:01/2022 

 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TERMASOL GmbH sowie der TERMASOL Energie GmbH & Co. KG 

§ 1 Geltungsbereich 

1. Unsere sämtlichen Angebote, Lieferungen, Leistungen – auch Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte – erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 

2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, sie wären individuell vereinbart. Geschäftsbedingungen anderer oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsinhalt 

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, sonstige Werte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Übliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. 

2. Unsere Kostenvoranschläge/Angebote sind lediglich Offerten, die uns nicht zur Annahme der Bestellung bzw. des Auftrages zwingen. 

3. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Dabei bleibt ein Widerrufrecht nach den gesetzlichen Regelungen unberührt. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. 

4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, können wir von dem Vertrag zurücktreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. 

5. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag (Unterschrift auf dem Angebot), einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Unsere mündlichen Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend. 

6. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Stand:01/2022 

 

7. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. 

8. Es ist die Verpflichtung des Kunden, das Vorliegen der baulichen, statischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Montage von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichersystemen sowie jeglicher Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Sanitärsysteme auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Der Kunde hat auf unsere Aufforderung den Nachweis über die statischen Anforderungen zu erbringen. 

9. Der Kunde gestattet uns und den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkt Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich vorgeschriebenen Leistung erforderlich ist. 

10. Der Kunde versichert , dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage, auf dem Dach des Gebäudes erforderlicher öffentlich-rechtlicher Anzeige, soweit erforderlich, bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Entsprechenden Nachweis hat der Kunde auf unsere Aufforderung zu führen. 

§ 3 Liefer- und Montagezeit/ Annahmeverzug/ Erfüllungsverweigerung 

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Liefer- und Montagetermine sind unverbindlich, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich als verbindlichen Termin bestätigt. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 

2. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. 

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Sache auf den Kunden über. 

4. Die Einhaltung verbindlicher Liefer- und Montagetermine sowie sonstiger Termin- und Fristvereinbarungen steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer und Koordinationspartner (Vorratsbeschaffung). 

5. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Das gilt nicht, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die uns die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen im eigenen und in Drittbetrieben, behördlicher Anordnung u.s.w., auch wenn sie bei von uns beauftragter Dritten, Lieferanten oder deren Auftragnehmer eintreten, haben wir nicht zu vertreten.

 

6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn seit der Lieferung oder Installation zwei Wochen vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. 

7. Verweigert der Kunde vor Lieferung der bestellten Ware die Erfüllung des Vertrags oder nimmt er die angebotene Ware nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen nicht an, so ist der Kunde verpflichtet, uns eine Erfüllungs- bzw. Verweigerungs-/Schadenspauschale in Höhe von 20 % der jeweiligen Vertragssumme zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzes bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die von uns bereits erbrachten Leistungen (z.B. entstandenen Kosten für Angebot, Kostenvoranschlag oder Aufmaß Kosten, Handelsvertreterprovision) zu erstatten. 

§ 4 Haftung Stand:01/2022 

 

1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen dieses § 4 sind Schadensersatzansprüche des Kunden und seine Ansprüche auf Ersatz vergeblich Aufwendungen ausgeschlossen. 

2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit oder bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung anderer Rechtsgüter sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund Übernahme einer Garantie. 

3. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist auf den vertragstypischen Schaden (Schaden, den wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätte kennen müssen bzw. bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen) begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. . 

4. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung von uns. 

§ 5 Eigentumsvorbehalt 

1. Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Kaufsache ist bis dahin durch den Kunden pfleglich zu behandeln. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen uns und dem Kunden bestehenden Vertragsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Vertragsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns und ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß gegen etwaige Schäden und Diebstahl zu versichern. Der Kunde hat den Abschluss dieser Versicherungen auf unseren Wunsch nachzuweisen. 

2. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden nach unserer vorheriger Genehmigung verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt uns sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. 

3. Der Kunde ist nur nach unserer vorherigen Zustimmung berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 

Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde diese unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns umgehend hierüber informieren, um dieser die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde. 

4. Der Kunde tritt uns sämtliche Ansprüche zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an. 

5. Wir verpflichten uns die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der Sicherheiten obliegt uns. Stand:01/2022 

 

6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eignem Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Im Verwertungsfall sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. 

7. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. 

§ 6 Sachmangel, Gewährleistung 

1. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Falls die zweite Nacherfüllung fehl schlägt und die weitere Nacherfüllung keine Abhilfe schafft und für den Kunden nicht zumutbar ist, kann dieser nach Fehlschlagen der zweiten Nacherfüllung und nach Setzen einer angemessenen Nachfrist unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 

2. Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung der Ware, unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe seitens des Kunden oder Dritten hervorgerufen wurden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese für die Schäden nicht ursächlich waren. Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten oder instand setzen lassen. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zur Anlage haben. 

3. Gewährleistungsansprüche verjähren je nach Gewerk innerhalb einer Frist von 2/4/5 Jahren. 

4. Zusätzlich und unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gegen uns gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die und im Zusammenhang mit der von dem Hersteller gewährte Garantie. 

5. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung durch uns. 

§ 7 Preise, Fälligkeit, Verzug, Zurückbehaltung, Aufrechnung 

1. Sofern nicht anders im Einzelfall schriftlich ausgewiesen bzw. vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab unserem Werk in Graben-Neudorf, zzgl. eventuelle Transport- und Verpackungskosten, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 

2. Bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Transport- und Verpackungskosten behalten wir uns vor, diese Kosten auf den Kunden umzulegen. 

3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Rechnungsdatum zu zahlen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang bei uns. Wechsel- und Scheckzahlungen müssen vorher vereinbart werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Kunden. Scheckzahlungen gelten erst mit Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt. 

4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens sowie der Möglichkeit des Kunden, uns einen geringen Schaden nachzuweisen, berechtigt, Zinsen in Höhe von Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu erheben; mindestens können wir jedoch den gesetzlichen Zinssatz geltend machen. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug die Auslieferung aus sämtlichen ausstehenden Aufträgen zurückzuhalten. 

5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich Stand:01/2022 

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